Auch in diesem Blogartikel möchten wir von RP-TOOLS Ihnen einige Hinweise zum Umgang mit Fahrzeughebebühnen und zur Unfallprävention an die Hand geben.

Wie wir bereits im Beitrag „Sicherer Betrieb von Fahrzeughebebühnen“ beschrieben haben, sind die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und ein sicherer Betrieb von sowie ein sicherer Umgang mit Hebebühnen unerlässlich.

Doch was genau bedeutet nun „sicherer Umgang“?

Dies wird in Regeln des Betriebs selbst festgelegt. Grundlage dafür ist eine Gefährdungsbeurteilung. Bei der Gefährdungsbeurteilung werden zunächst einmal die arbeitsmittelspezifischen Gefährdungen ermittelt – also Gefährdungen, die von der Hebebühne selbst ausgehen. Zudem müssen weitere Gefährdungen ermittelt werden, die durch das Zusammenspiel von der Hebebühne, anderen Arbeitsmitteln und der Umgebung entstehen. Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen der Hebebühne festgelegt werden.

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist der Stand der Technik zu beachten, der in den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für den Betrieb von Arbeitsmitteln (BGR 500) niedergelegt ist. RP-TOOLS hat hier im folgenden den Stand der BGR 500 (Kapitel 2.10) für Sie einmal zusammengefasst.

Wer darf eine Hebebühne bedienen?

Laut BGR 500 dürfen nur geeignete Mitarbeiter die Fahrzeughebebühne bedienen. Das sind Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen und damit beauftragt wurden. Ausgenommen sind dabei Lehrlinge ab 16 Jahren die dabei unter Aufsicht des Ausbildenden stehen.

Tragfähigkeit und Lastaufnahme der Hebebühne

Damit eine sichere Aufnahme des Fahrzeugs gewährleistet ist, müssen die Tragfähigkeit und Lastenverteilung auf der Hebebühne beachtet werden. Beide Werte müssen dauerhaft und gut lesbar an der Hebebühne angebracht sein.

Bei Hebebühnen, welche die Fahrzeuge am Rahmen anheben, richtet sich die Lastenverteilung nach der Tragfähigkeit:

Bei einer Tragfähigkeit bis 3000 kg:

Die Lastenverteilung zwischen den vorderen und hinteren Aufnahmepunkten sollte in einem Verhältnis von höchstens 3:2 und mindestens 2:3 stehen.

Bei einer Tragfähigkeit von mehr als 3000 kg:

Hier sollte das Verhältnis der Lastenverteilung zwischen 2:1 und 1:2 liegen.

Diese Verteilung muss auch weiterhin eingehalten sein, wenn Teile aus dem Fahrzeug ausgebaut werden. Bei unterschiedlicher Länge der Tragarme sollte die größere Last immer auf den kürzeren Tragarmen liegen.

Denn liegt die größere Last auf den langen Tragarmen, würden sich diese stärker durchbiegen und bei den Arbeiten am Fahrzeug kann dieses ins Schwanken geraten und stellt damit eine Gefahrenquelle dar.

Lastverteilung - Schwerer Teil des Fahrzeugs sollte auf die kurzen Tragarme auf genommen werden.
Lastverteilung – Schwerer Teil des Fahrzeugs sollte auf die kurzen Tragarme auf genommen werden.

Grundsätzlich sollten Sie darauf achten, dass sich keine Teile der Hebebühne lösen könnten. Dies betrifft vor allem die folgenden Teile:

  • Gummiauflageteller:
    Sollten fest oder formschlüssig mit den Tragarmen oder Schiebestücken verbunden sein.

    Griffige Gummiauflage am Aufnahmeteller.
    Griffige Gummiauflage am Aufnahmeteller.
  • Schiebestücke:
    Sollten eine mechanische Sicherung gegen Abgleiten vom Tragarm aufweisen und Formschluss zum Tragarm besitzen.

    Formschlüssige Verbindung des Schiebestücks mit dem Tragarm.
    Formschlüssige Verbindung des Schiebestücks mit dem Tragarm.
  • Tragarme:
    Sollten am Hebebühnenkopf so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt aus der Aufnahme gehoben werden können.

    Befestigung der Tragarme am Hebebühnenkopf
    Befestigung der Tragarme am Hebebühnenkopf
  • Gelenkarme:
    Sollten eine Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen aufweisen.

    Gelenkarmsicherung
    Gelenkarmsicherung

Gerade die Gelenke der Tragarme und die Gummiauflagen der Aufnahmeteller haben einen starken Verschleiß und müssen regelmäßig geprüft werden. Abgenutzte und beschädigte Gummiauflagen sollten Sie immer sofort erneuern und ausgeschlagene Gelenke von Tragarmen von einer Fachfirma instand setzen lassen.

Weiterhin ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug nur an den vom jeweiligen Hersteller vorgesehenen Punkten angehoben wird. Ob das Fahrzeug sicher aufgenommen wurde, lässt sich zum Beispiel durch eine Rüttelprobe feststellen. Dazu sollte das Fahrzeug mit der Hebebühne nur leicht angehoben werden (ca. 5 cm über dem Fußboden) und erst weiter angehoben werden, wenn sichergestellt ist, dass das Fahrzeug sicher aufgenommen wurde.

Steuerplatz

Der Steuerplatz sollte so gestaltet sein, dass dieser im Stehen bedient werden kann. Der Standort für den Steuerplatz ist so zu wählen, dass die Bedienperson selbst beim Bedienen der Hebebühne keiner Gefährdung durch die Hebebühne ausgesetzt ist. Außerdem muss die Bedienperson vom Steuerplatz aus die Hebebühne immer und bei allen Bewegungen beobachten und überblicken können.

Steuerplatz
Steuerplatz

An oder unmittelbar neben der Steuerung müssen die Bewegungsrichtungen sichtbar in Schrift und Symbolen gekennzeichnet sein.

Die Bedienperson muss dabei auf die Sicherheit anderer achten und niemanden gefährden.

Ein unnötiger Aufenthalt im Bewegungsbereich oder sogar unter der Hebebühne ist verboten, insbesondere während des Hub- und Senkvorgangs der Hebebühne. Auch ein „Mitfahren“ von Personen auf der Hebebühne ist verboten.

Quetschgefahr

Beim nach unten Fahren der Hebebühne in ihre Grundstellung gibt es mehrere Quetschstellen zwischen der Hebebühne und dem Fußboden. Personen, die direkt neben der Hebebühne stehen, können sich an diesen Stellen den Fuß einquetschen. Daher sollte zwischen Hebebühne und Fußboden ein durchgehender Sicherheitsabstand von 120mm (12cm) oder ein Fußfreiraum wie im Bild eingehalten werden.

Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn der Senkvorgang bei 12cm vor der gefährlichen Position automatisch angehalten wird und erst durch eine zusätzliche Betätigung des Senk-Stellteils wieder ausgelöst wird. Der letzte Teil dieses Senkweges muss von einem akustischen Warnsignal begleitet werden.

Fußfreiraum
Fußfreiraum – Mindestabmessungen in mm Abweisbügel am Auffahrträger können entfallen, wenn der Auffahrträger so ausgebildet ist, dass ein ausreichender Fußfreiraum gewährleistet ist.

Es darf in keinem Fall möglich sein, dass die Stoppeinrichtung überfahren wird und die Hebebühne ohne diesen Stopp in ihre Grundstellung gebracht wird.

Zur Sicherung werden in der Regel Abweisbügel eingesetzt, welche die vorgegebenen Sicherheitsabstände einhalten. Diese Abweisbügel müssen so gestaltet und angebracht werden, dass niemand hineintreten oder mit dem Fuß hängenbleiben kann. Daher müssen sie entweder durch eine Abdeckung oder durch eine Auskleidung des unter ihnen liegenden Zwischenraums gesichert werden.

Wartung und Pflege

Auch regelmäßige Wartungs- und Pflegearbeiten an der Hebebühne sind für einen sicheren Betrieb notwendig. Art und Umfang dieser Arbeiten sowie Wartungszeiträume werden vom Hersteller in der Betriebsanleitung angegeben. Die Arbeiten sollten nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt werden.

Besonders beachtet werden sollten die folgenden Punkte:

Beim Waschen der Fahrzeugunterseite kann Schmutz an die Gewindespindel oder den Hubstempel gelangen und so zu einem erhöhten Verschleiß an Gewindespindel und Tragmuttern bzw. Hubstempel und Stempeldichtung führen. Daher sollten nach jeder Fahrzeugunterbodenwäsche auch Hubstempel und Schmutzabstreifer der Stempelabdichtungen gereinigt werden.

Im Hubstempel oder im Ölzwischenbehälter hydraulischer Hebebühnen sollte einmal pro Woche der Ölstand geprüft werden. Nach unbeabsichtigter Bewegung des Hubstempels sollte sofort eine Kontrolle des Ölstands erfolgen. Zum Nachfüllen darf nur sauberes Hydrauliköl verwendet werden und nur Öl der Sorte verwendet werden, die bereits im Hydrauliksystem vorhanden ist.

Aggressives Grundwasser ist häufig Ursache für Korrosionsschäden an Hebebühnenzylinder, Hydraulik- und Pneumatikleitungen. Soweit es von der Bauart der Hebebühne möglich ist, sollten diese daher regelmäßig auf Korrosionsschäden überprüft werden.

Prüfung

Prüfungen der Hebebühne sind für die Arbeitssicherheit unerlässlich, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Sowohl die Betriebssicherheitsverordung als auch die BGR 500 schreiben Prüfungen der Hebebühne vor. Die erste Prüfung muss vor Inbetriebnahme der Hebebühne von einer dazu befähigten Person durchgeführt werden. Diese prüft die ordnungsgemäße Installation und sichere Funktion der Hebebühne. Eine befähigte Person ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse und Qualifikationen zur Prüfung von Fahrzeughebebühnen verfügt.

Während der Nutzung der Hebebühne muss diese regelmäßig erneut geprüft werden. Umfang und Prüffristen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Die vorgegebene Prüffrist beträgt maximal ein Jahr.

Über die Prüfung der Hebebühnen ist ein Prüfbuch zu führen, welches als Nachweis über die Prüfungen dient. Bei Einhaltung aller Prüfinhalte und Fristen kann der Werkstattbetreiber davon ausgehen, dass diese Maßnahmen ausreichend sind.

Unterweisung

Um einen sicheren und reibungslosen Ablauf von Arbeiten zu gewährleisten, müssen Ihre Mitarbeiter einmal jährlich (Auszubildende halbjährlich) im Umgang mit den Fahrzeughebebühnen unterwiesen werden. Dies gilt auch für langjährige, erfahrene Mitarbeiter, die bereits mit den Hebebühnen vertraut sind. Zusätzlich müssen neue Beschäftigte vor einem ersten Tätigwerden an der Hebebühne über deren Funktion, richtige Bedienung sowie die geeigneten Schutzmaßnahmen und arbeitsschutzgerechten Verhaltensweisen eingewiesen werden.

Die Mitarbeiter sollten im Anschluss an die Unterweisung bei ihren Tätigkeiten an der Hebebühne beobachtet und gegebenenfalls erneut unterwiesen werden, damit eine sichere Arbeitsweise gewährleistet ist.

Alle Unterweisungen sollten als Nachweis schriftlich dokumentiert werden.

Betriebsanweisung

Auf Grundlage der Betriebsanleitung, die vom Hersteller der Hebebühne mitgeliefert wird, muss eine Betriebsanweisung für den sicheren Betrieb der Hebebühne erstellt werden. Diese muss alle notwenigen Verhaltensmaßnahmen für einen sicheren Betrieb der Hebebühne enthalten und an geeigneter Stelle den Mitarbeitern frei zugänglich sein.

Hier haben wir ein Muster für eine Betriebsanweisung und welche Punkte diese enthalten sollte. Dieses Muster sollte nur Ausgangspunkt für eine Betriebsanweisung sein und muss vom Betrieb an die Gegebenheiten vor Ort und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers angepasst werden.

Betriebsanweisung für das Arbeiten mit Hebebühnen

Firma, Arbeitsplatz, Datum, Unterschrift
1. AnwendungsbereichDiese Betriebsanweisung gilt für das Arbeiten mit Hebebühnen
2. Gefahren für Mensch und Umwelt- Gefahren durch Abstürzen, Herabfallen der Last oder von Teilen.
- Quetsch- und Scherstellen beim Bewegen der Hebebühne.
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln- Selbständige Bedienung nur, wenn die Person mindestens 18 Jahre alt ist, unterwiesen,
ihre Befähigung nachgewiesen hat und vom Unternehmer beauftragt wurde.
- Bei Arbeiten mehrerer Personen ist ein Aufsichtsführender zu bestimmen.
- Die Betriebsanleitung ist zu beachten.
- Die Hebebühne bestimmungsgemäß verwenden.
- Keine Quetsch- und Scherstellen zur Umgebung
- Fahrzeug gegen Bewegung sichern
- Täglich vor jeder Inbetriebnahme Funktionsprobe durchführen.
- Hebebühne nicht über die zulässige Belastung belasten.
- Bei allen Bewegungen der Hebebühne keine anderen Personen gefährden. Sich nicht
im Bewegungsbereich der Hebebühne aufhalten. Nicht auf der Hebebühne mitfahren.
4. Verhalten bei Störungen- Bei erkennbaren Gefährdungen den Betrieb sofort einstellen.
Hebebühne gegen irrtümliches Benutzen sichern.
- Festgestellte Mängel den Verantwortlichen melden.
5. Erste Hilfe- Gerät stillsetzen
- Notruf: 112
- Erste - Hilfe - Maßnahmen
- Unfall melden
6. Instandhaltung, Entsorgung- Reparatur nur von fachkundigen hiermit beauftragten Personen.
- Hebebühne bei Instandhaltungsarbeiten gegen unbeabsichtigtes Absinken sichern.
- Bei Hydraulikbühnen die Füllstandsmengen regelmäßig kontrollieren.
- Hebebühnen nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr
durch eine befähigte Person prüfen lassen.