Unabhängig von der ausgeübten Profession wird jeder, der bereits länger in seinem Berufsfeld aktiv ist, die eine oder andere Diskussion über die „richtige“ Bekleidung im Unternehmen vor Ort miterlebt haben. Um der Unübersichtlichkeit dieses Themas Herr zu werden, zeigen wir euch daher in diesem Blogartikel, welche Freiheiten man als Arbeitnehmer hat, wo Schutzkleidung unbedingt notwendig ist und warum euch euer Arbeitgeber wegen einer ausgefallenen, neuen Frisur nicht entlassen kann.

Gründe für die Nutzung von Arbeitskleidung

Je nach Berufsfeld, variiert der Einsatzgrund von Arbeitskleidung. Während bei Polizisten oder Soldaten eine Uniform bewusst getragen wird, um Autorität zu vermitteln, setzen Ärzte und Köche sie zur Wahrung von Hygienestandards ein. Geschäftsführer anderer Bereiche haben die Möglichkeit spezielle, einheitliche Kleidungsnormen variabel einzusetzen. So werden sie von Gastronomen oder Promotern bewusst als Aushängeschild oder Markenzeichen der Unternehmensphilosophie, der sogenannten „Corporate Identity“, genutzt. Sie helfen dem Kunden, das Unternehmen positiv wahrzunehmen und stärken den Zusammenhalt zwischen den Arbeitskräften. Verschiedene Ausprägungen einheitlicher Outfits helfen zudem Unterschiede zwischen den einzelnen Hierarchiestufen im Unternehmen darzustellen.

Fixe Vorschriften gibt es im österreichischen Arbeitsrecht nicht

Die Art der Kleidung, welche im Arbeitsumfeld täglich anzulegen ist, richtet sich gänzlich nach Einsatzort des Arbeitnehmers und den ungeschriebenen Sitten und Regeln der Branche. Grundsätzlich wird jede Art von unbegründeten Verboten oder Geboten nach österreichischem Recht, als Eingriff in die eigene Privatsphäre gewertet. Arbeitgeber müssen bei der Einführung eigener Vorschriften in ihrer Firma nachvollziehbare Gründe, wie die Achtung von Hygiene, Reputation nach außen, oder Sicherheit angeben.

Warum manche Unternehmen dennoch eigene Vorschriften verwenden

Es gibt auch hier Ausnahmeregelungen. Branchen wie beispielsweise der Bankensektor, deren Ruf und Umgang mit ihren Klienten schon im Vorhinein als „etwas konservativer“ wahrgenommen wird, können zur Wahrung dieser allseits bekannten Identität spezielle Regeln zum Tragen eines „Business Looks“ vorschreiben. Andere Branchen, wie die Luftfahrt, Gastronomie oder das Gesundheitswesen, geben ihren Stewardessen, Köchen und Doktoren auch in einer ähnlichen Art und Weise Dresscodes vor, die von Außenstehenden als selbstverständlich interpretiert werden.

Bedeutung des Ausdrucks Arbeitskleidung

Die Arbeitskleidung eines Arbeitnehmers symbolisiert jenes Outfit, welches von den Arbeitgebern zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben im Unternehmen erwartet wird. Diese kann in manchen Bereichen frei wählbar sein oder ist aufgrund von Kundenerwartungen oder speziellen Arbeitsbedingungen fest vorgeschrieben. Prinzipiell muss die zum Arbeiten benötigte Kleidung vom Arbeitnehmer selbstständig organisiert und bezahlt werden.

Unterschied zur Dienstkleidung

Dienstkleidung
Dienstkleidung auremar / 123RF Stock Photo

Arbeitskleidung, die vom Unternehmen für alle Mitarbeiter in ihrer Beschaffenheit fest vorgegeben wird, muss vom Unternehmen unentgeltlich, wenn nicht vertraglich anders vereinbart, zur Verfügung gestellt werden. Sie wird als Dienstkleidung oder auch Uniform bezeichnet. Weigert sich der Mitarbeiter nach Zuteilung der Dienstkleidung diese auch während der Arbeitszeit zu tragen, kann es nach erfolgter Abmahnung zu einer Entlassung kommen.

Spezialausführung: Schutzkleidung

Schutzkleidung
Schutzkleidung luislouro / 123RF Stock Photo

Unter Schutzkleidung wird eine spezielle Ausführung der Arbeitskleidung verstanden, die der Sicherheit des Arbeitnehmers dient. In Berufen mit einem permanenten Maß an Gefahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese seinen Arbeitern oder Angestellten in Form von beispielsweise Sicherheitsschuhen, zur Verfügung zu stellen. Für die Kosten dieser speziellen Schutzkleidung muss der Arbeitgeber vollständig aufkommen. Auch für die ausreichende Testung und Qualität trägt der Arbeitgeber die Hauptverantwortung. Eine Ausnahme stellt die eigenständige Beschaffung von Schutzkleidung zum freiwilligen Schutz der Arbeitskleidung dar. Solche Anschaffungen kann der Arbeitnehmer vornehmen, muss es jedoch nicht.

Körperschmuck wie Ohrringe und Piercings

In Bezug auf dieses Thema stellen Hygienevorschriften und Sicherheitsaspekte die zentralen Prioritäten dar. Geschieht dies in einem akzeptablen Maße ohne weitere Bedenken, ist das Tragen von unauffälligem Körperschmuck durchaus gestattet. Ausnahmen können auch hier – nach ausreichender Begründung – vorgeschrieben werden. In den meisten Branchen dürfen Ohrringe und Piercings prinzipiell als Ausdruck der eigenen Persönlichkeit getragen werden.

(Zu) bunte Haarpracht

Auch wenn grüne Haare hervorragend zum einen oder anderen Piercing passen, kann das daraus resultierende rebellische Auftreten im direkten Kundenkontakt am Arbeitsplatz „etwas ablenken“. Arbeitgeber haben in solchen Fällen das Recht, euch aktiv von den Kunden fernzuhalten und an andere Stelle im Unternehmen zu versetzen, wo man euch weniger sieht. Die Wahrung des Firmenauftretens steht hierbei stets an erster Stelle. Bei unauffälligen Haarfarben muss man aber keinerlei Konsequenzen fürchten.

Probleme mit auffälligen Tätowierungen

Es ist richtig, dass sich Tattoos im Gegensatz zu Piercings oder bunten Haarfarben nicht so leicht entfernen lassen. So mancher konservativer Kunde freut sich dennoch, wenn er beim Geld Abheben in der Bankfiliale nicht erschreckt wird. Branchen, die eine hohe Seriosität bei der Kundenbetreuung voraussetzen sind trotz aller Aufklärung, die wir bereits erfolgreich gemeistert haben, keine allzu großen Freunde von auffallenden, nicht abdeckbaren Tattoos. Tätowierte Unterarme oder Gesichtspartien „können“, mit Vorsicht formuliert, von so manchen spießigen Arbeitgebern als unpraktisch gesehen werden. Wirklich machen, kann man als Arbeitnehmer dagegen aber nichts. Abdeckbare Tattoos bleiben in allen Fällen auch hier Ausdruck der eigenen Persönlichkeit und sind somit jedermanns Privatsache.